Energieaudits

Woher kommt die Verpflichtung für Energieaudits?

Die staatenübergreifende Grundlage für die Einführung der Energieaudits bildet die se EU-Energieeffizienzrichtlinie vom 25. Oktober 2012 (Richtlinie 2012/27/ EU des Europäischen Parlaments und des Rates).

Wer ist von der Verpflichtung betroffen?

Die Energieauditpflicht betrifft sogenannte Nicht-KMU“. Damit sind — unabhängig von der jeweiligen Branche oder dem Tätigkeitsbereich — alle Unternehmen gemeint, die keine Kleinstunternehmen bzw. keine kleinen und mittleren Unter-nehmen (KMU) im Sinne der EU-Definition‘ sind.

Was ist ein Energieaudit?

Nach der Definition des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) ist ein Energieaudit „ein systematisches Verfahren zur Erlangung ausreichender Informationen über das bestehende Energieverbrauchsprofil eines Gebäudes oder einer Gebäudegruppe, eines Betriebsablaufs in der Industrie oder einer Industrieanlage oder privater oder öffentlicher Dienstleistungen, zur Ermittlung und Quantifizierung der Möglichkeiten für wirtschaftliche Energieeinsparungen und Erfassung der Ergebnisse in einem Bericht“.

Wie werden Gebäude im Energieaudit betrachtet?

Hat ein Unternehmen Sanierungsmaßnahmen, die nur vom Vermieter durchgeführt werden könnten, müssen diese im Energieaudit nicht betrachtet werden. Zudem muss der Energieverbrauch denkmalgeschützter Gebäude im Energieaudit nicht berücksichtigt werden.

Liegt für ein Gebäude ein gültiger, bedarfsbezogener Energieausweis vor, kann im Rahmen des Energieaudits auf eine Untersuchung der Gebäudehülle und der gebäudebezogenen technischen Anlagen verzichtet werden. Deckt der Energiebedarfsausweis bereits mehr als 90% des Gesamtenergieverbrauchs des Unternehmens ab, gilt er als repräsentativ für ein Energieaudit und es müssen keine weiteren Bereiche unter-sucht werden.

Wer darf Energieaudits durchführen?

Energieaudits dürfen von externen Personen aufgrund ihrer Ausbildung oder beruflichen Qualifizierung und praktischen Erfahrung durchgeführt werden. Eine Eintragung in die Auditorenliste des BAFA ist keine Voraussetzung für die Durchführung von Energieaudits.

Definition Nicht-KMU

Als Nicht-KMU gelten Unternehmen ab 250 Beschäftigten sowie Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten, aber mehr als 50 Mio. € Jahresumsatz und mehr als 43 Mio. Jahresbilanzsumme. Bei der Ermittlung dieser Kennzahlen sind ggf. Verflechtungen mit anderen Unternehmen zu berücksichtigen. Das 0 BAM-Merkblatt zu Energieaudits enthält dazu detaillierte Hinweise. Als Nicht-KMU gelten jedoch auch Unternehmen mit 25% oder mehr öffentlicher Beteiligung – und zwar unabhängig von den oben genannten Mitarbeiterzahlen und den finanziellen Schwellenwerten. Hierunter fallen insbesondere auch viele kommunale Betriebe, sofern diese wirtschaftlich tätig sind. Einrichtungen mit überwiegend hoheitlichen Tätigkeiten sind von der Energieauditpflicht ausgenommen.