Fördermittelplanung

Fördermittel sind wie Wasser in der Wüste

Egal, ob Sie eine neue Heizung benötigen, Ihr Dach dämmen oder gar das komplette Haus energieeffizient sanieren wollen, die GIH Energieberater optimieren Ihr Vorhaben durch kombinierte Fördermittel und einer zielorientierten Sanierungsplanung! Die Fördermittelberatung sorgt für Durchblick im Fördermittel-Dschungel.


Unsere kompetente Fördermittelberatung informiert Sie umfassend über technische Anforderungen, Konditionen, Fristen und alles, was Sie sonst noch wissen müssen, wenn Sie Fördergelder für Ihre Energieeffizienzmaßnahme beantragen möchten.

Grundlage für eine fundierte Fördermittelberatung ist eine exakte Bewertung des Ist-Zustandes und der Ziele, die Sie mithilfe der gewünschten finanziellen Unterstützung erreichen möchten. Führt die Machbarkeitsprüfung zu dem Ergebnis, dass eine Förderung infrage kommt, kann ein entsprechendes Konzepte und die notwendigen Nachweise für die Beantragung erarbeitet werden. Der GIH- Berater prüft die verfügbaren Förderprogramme, um die optimale Fördermöglichkeit für Sie zu finden. In Abstimmung mit Ihnen entsteht so ein umsetzbares Förderkonzept, das die Basis für Antragstellung darstellt. Fördermittel müssen selbstverständlich korrekt beantragt werden. Dabei ist Ihr Energieberater Ihnen mit seinem Know-how behilflich. Er kennt die Anforderungen der einzelnen Fördermittelgeber. Wird die Förderung bewilligt, sorgt er auch dafür, dass Sie die zugesagten Gelder abrufen können. Er stellt Ihnen die notwendigen Bestätigungen und Nachweise nach der Umsetzung der Maßnahme aus.

 

Bild: © shwmedia

Vor-Ort-Beratung: Förderbedingungen gelockert!

In Abstimmung mit dem Richtliniengeber, dem Bundeswirtschaftsministerium, hat das BAFA ab dem 5. Mai 2014 in einigen Punkten seine Verwaltungspraxis für die Förderung von Vor-Ort-Beratungen geändert:

  1. Im Rahmen des Maßnahmenplans, der neben der Variante Sanierung in einem Zug Bestandteil des energetischen Sanierungskonzepts ist, muss nur noch der erste Sanierungsschritt nach einem der einschlägigen Bundesförderprogramme förderfähig sein (für die weiteren vorgeschlagenen Schritte besteht diese Verpflichtung dagegen nicht mehr).
  2. Was die Berücksichtigung der üblichen Bundesförderprogramme bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung der Maßnahmen angeht, gilt nunmehr Folgendes: Es reicht aus, wenn im Beratungsbericht hingewiesen wird auf die einschlägigen Bundesförderprogramme, die Art der Förderung und deren Höhe (bei Kredit auch Angabe des Zinssatzes und eines etwaigen Tilgungszuschusses). Es muss im Beratungsbericht also nicht mehr dargestellt werden, wie sich die Inanspruchnahme der Bundesförderung(en) auf die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme(n), d.h. deren Amortisation, auswirkt. Der Hinweis auf die Bundesförderprogramme wird ausschließlich für die Variante Komplettsanierung (Sanierung in einem Zug) sowie für den ersten Schritt im Rahmen des Maßnahmenplans verlangt (für die weiteren vorgeschlagenen Schritte besteht diese Verpflichtung nicht).
  3. Das Kumulierungsverbot wird aufgehoben. Daher ist es nunmehr möglich, dass die förderfähigen Beratungskosten für Vor-Ort-Beratungen außer durch Bundeszuschuss zusätzlich auch von Seiten der Bundesländer und / oder Kommunen bezuschusst werden können.
  4. Die persönliche Erläuterung des Beratungsberichts kann auch telefonisch erfolgen.

Die offizielle Förderrichtlinie wurde bisher nicht geändert. In einem Schreiben an die VOB-Berater hat das BAFA mitgeteilt: „Der Wortlaut der Förderrichtlinie wird zu einem späteren Zeitpunkt angepasst werden.“ Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass die auf der BAFA-Internetseite veröffentlichte Checkliste bereits geändert wurde und nun zusätzlich klarstellt, welche Angaben bei der Beschreibung der Maßnahmen zwingend zu machen sind.